Unsere Kompetenzen
  • Alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen aus einer Hand
  • Unterstützung bei der Erstellung ihrer Gefährdungsbeurteilung
  • Nachrüstungen zu ständig überwachter Anlage (Isolationsüberwachung)
  • Erstellung der Warnhinweise, Kennzeichnung und Beschriftung
Nehmen Sie Kontakt auf. Wir sind für Sie da!

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E-Check und DGUV

Neben der gesetzlichen Prüfpflicht spielt der Sicherheitsaspekt eine besondere Rolle. Die fest installierten Elektroanlagen wie Sicherungsverteilungen, Ladestationen, Steckdosen, Leuchten, Werkzeugmaschinen, Produktionsstraßen oder Hebebühnen sowie die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel wie Elektrowerkzeuge, Kabeltrommeln, Netzgeräte oder Kaffeemaschinen sind durch den regelmäßigen Gebrauch besonderen Belastungen ausgesetzt. Ein defektes Verlängerungskabel oder ein defekter Motor einer Hebebühne kann schnell zu einem erheblichen Sachschaden und lebensbedrohlichen Verletzungen führen.

Lassen Sie also Ihre elektrischen Anlagen und Geräte von uns prüfen – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Kund*innen und Mitarbeiter*innen.

Anlagenprüfung
Stationäre und nicht stationäre Anlagen

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel im ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Es müssen insbesondere folgende Rechtsgrundlagen beachtet werden:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • DGUV Vorschrift1 „Grundsätze der Prävention“ und
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ Energiewirtschaftsgesetz Niederspannungsanschlussverordnung NAV

Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlage und der Betriebsmittel wiederkehrend geprüft werden muss (siehe §§14 – 17 BetrSichV; §5 Abs. 1 Nr. 2. DGUV Vorschrift 3 und 4).

Wir prüfen für Städte, Gemeinden:
  • Kindertagesstätten: z.B. richtige Auswahl der Betriebsmittel und Anordnung
  • Schulen: z.B. Experiementierstände und Werkräume
  • Schwimmbäder: z.B. Notbeleuchtung
  • Öffentliche Einrichtungen: z.B. öffentliche WC / behinderten WC
  • Feuerwehrhäuser: z.B. Tore
Organisationen:
  • Kirchenverbände: z.B. Kirchenhäuser / Gemeindehäuser
  • Sonderfahrzeuge: z.B. Rettungs-und Bergungsfahrzeuge
  • Netzersatzanlagen: z.B. Stromaggregate
Industrie und Handwerk
  • Bürogebäude: z.B. Steckdosen und Beleuchtung
  • Industrieanlagen: z.B. Haupt und Unterverteilungen
  • Werkstätten: z.B. häufig genutzte Betriebsmittel
  • Verkaufsfahrzeuge: z.b. Foodtrucks und Ausschankwagen

Geräteprüfung
Ortsfeste und ortsveränderliche Geräte

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel im ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Es müssen insbesondere folgende Rechtsgrundlagen beachtet werden:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • DGUV Vorschrift1 „Grundsätze der Prävention“ und
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlage und der Betriebsmittel wiederkehrend geprüft werden muss (siehe §§14 – 17 BetrSichV; §5 Abs. 1 Nr. 2. DGUV Vorschrift 3 und 4).

Wir prüfen:
  • Handgeführte elektrische Geräte: z.B. Bohrmaschine, Kaffeemaschine
  • Ortsfeste Geräte: z.B. Waschmaschine
  • Stromerzeuger: z.B. tragbare Stromerzeuger

Maschinenprüfung

Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verpflichtet – unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und nach Herstellerangaben – Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Ferner hat der Unternehmer zusätzlich Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (siehe § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 5 der BetrSichV).

Wir prüfen:
  • Maschinen der Getränkeindustrie: z.B Abfüllmaschinen
  • Metallbearbeitungsmaschinen: z.B. CNC Maschinen
  • Hebebühnen: z.B. Kfz. Hebebühnen
  • Arbeitsbühnen: z.B. Hubsteiger
  • Container: z.B. Presscontainer

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im August 1996 sind die Unternehmerpflichten erweitert worden. Die weitreichendste Neuerung darin ist die Pflicht für den Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchzuführen, entsprechende Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten und das Ergebnis zu dokumentieren.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung ihrer GBU für:
  • Maschinen
  • Liegenschaften
  • Elektroanlagen
  • Werkstätten

Warten Sie nicht länger!

test

Kontaktieren Sie uns jetzt und fragen Ihre individuellen Konditionen für Wiederholungsprüfungen nach UVV/DGUV V3, VDE 0105-100, Geräteprüfungen nach VDE 0701-0702 oder Maschinenprüfungen nach VDE 0113 bei uns an.

Ebenso beraten und unterstützen wir Sie bei der Erstellung der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilungen für ihr Unternehmen.

Unser Zusatzservice: Nachdem wir eine erste Prüfung bei Ihnen durchgeführt haben, übernehmen wir gerne die Fristenüberwachung für Sie. Wir erinnern Sie rechtzeitig vor Ablauf der Prüffristen und vereinbaren einen erneuten Termin mit Ihnen. Sie können sich also zukünftig entspannt um ihr Tagesgeschäft kümmern und wir erfüllen Ihre Prüfpflicht.