Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

der Firma SOLDRIVE GmbH, An der Autobahn 28b, 28876 Oyten

     
Allgemeines
 

Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-technisch gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, § 354 e HGB bleibt hiervon unberührt.
     

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

 
Allgemeines
 

Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmensverkehr die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes in der jeweils gültigen Fassung und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18388 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C nur wenn diese vertraglich vereinbart wurden.
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Planungsunterlagen usw. sind nicht als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An den Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
Gewerkunspezifische Arbeiten sind im Auftragsumfang generell nicht enthalten, sofern diese nicht explizit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Darunter fallen insbesondere Mauer- und Stuckateurleistungen (z.B. verschließen von Mauerschlitzen usw.), Schreiner-, Schlosser-, Maler- und Putzarbeiten.
Der anfallende Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zum Einsatzort, die Nutzung des Werkstattwagens sowie die Arbeitsvorbereitung/Rüstzeit zum Herrichten der Werkzeuge, Information der Montagemitarbeiter durch die Montageleitung, sowie sonstige Arbeiten zur Vorbereitung der Tätigkeiten werden nach dem jeweils tatsächlich angefallenen Zeitaufwand berechnet und sind gesondert zu vergüten.

   
Termine
 

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann rechtsverbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind oder sonstige fehlende Mitwirkungshandlungen des Auftragsgebers.
Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde.

     
Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
 

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt, der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

     
Gewährleistung und Haftung
 

Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material, beträgt 2 Jahre. Ausgenommen hiervon sind Betriebsstoffe, Batterien/Akkus und Leuchtmittel und sonstige Verschleißteile.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuerstellung des Gewerks erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug und Vermögensschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben hiervon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn die Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt und umgesetzt werden, wenn Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen werden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass der Mangel nicht hierauf beruht.
Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die gelieferte Ware oder das Werk verändert und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist.

     
Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
 

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig ist.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld/Lageentschädigung berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach dar Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

     
Eigentumsvorbehalt
 

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügter Ersatzteile oder Gleiches nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

     

II. Verkaufsbedingungen

 
Eigentumsvorbehalt
 

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Auftraggeber Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und dar Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Auftraggeber. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Auftraggeer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 10 % übersteigt. Unsere Angebote und Preisangaben sind unverbindlich. Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit.

     
Abnahme und Abnahmeverzug
 

Nimmt der Auftraggeber den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

     
Gewährleistung
 

Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, bezogen auf die Absendung der Anzeige, gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist.
Mit Ausnahme beim Verbrauchsgüterkauf über neue Sachen, für den die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist gilt, verjähren Mängelrechte nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einer vor uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit sowie bei einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, sowie bei Rückgriffsansprüchen nach § 478 ff. BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Soweit nichts anders ausgewiesen ist, sind alle Geräte für den privaten Gebrauch entwickelt worden und geeignet. Sofern Geräte aufgrund von Überbeanspruchung durch gewerbliche Nutzung Defekte erleiden, besteht ein Gewährleistungsanspruch nicht.

     
Haftung auf Schadenersatz
 

Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Vermögensschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen, die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

     
Widerrufsbelehrung
 
Widerrufsrecht.
 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen dem Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

     
Widerrufsfolgen
 

Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

     
Rücktritt
 

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Nutzungswert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes ebenso Rücksicht zu nehmen ist.

     

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

 
Preise und Zahlungsbedingungen
 

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inklusive Mehrwertsteuer es sei denn, Preisangaben sind zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 19% ausgezeichnet. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort, Arbeitsvorbereitung/Rüstzeit zum Herrichten der Werkzeuge, Information des Montagemitarbeiters durch die Montageleitung, sowie sonstige Arbeiten zur Vorbereitung der Tätigkeiten werden als Arbeitszeit nach tatsächlichen Aufwand berechnet. Die Bereitstellung des Servicefahrzeuges wird von Beginn der Anfahrt bis Ende der Rückfahrt auf Zeitbasis abgerechnet.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
Reparaturrechnungen sind bar oder per Überweisung zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Regiearbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B, sofern die VOB vertraglich vereinbart wurde.
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten sofern auf dem Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.

     
Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
 

Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den o. g. Gründen ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf hinsichtlich der im betroffenen Vertrag vereinbarten Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl der Verkäufer als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 1 Monat überschritten ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein gesetzlicher Vertreter des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Wir behalten uns vor, eine Teillieferung in zumutbarem Umfang vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft ist.
Die Gefahr geht, bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten und hiervon unberührt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
Ist der Auftraggeber Verbraucher erfolgt die Zustellung von Paketen mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers, seines Ehegattens, eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden volljährigen Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
Die Auslieferung der Ware erfolgt in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist. Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen, sie schließen die Kosten einer von uns abgeschlossenen Transportversicherung ein.
Beim Eintreffen hat der Kunde die Ware sofort im Beisein des anliefernden Fahrers genau auf offensichtliche Verpackungsschäden zu untersuchen. Offensichtliche Verpackungsschäden müssen sofort beim Fahrer reklamiert und von diesem schriftlich festgehalten werden.

 
Haftungsbegrenzungen
 

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache, unerlaubten Handlungen und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen, nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leichten fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Jedoch ist die Haftung, ausgenommen der Fall des Vorsatzes, auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziffer 1 und 7 sowie die Regelungen der Gewährleistung.
Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit maximal nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziffer 2 bleibt unberührt.
Die in den Ziffern 1 - 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen, im Feil einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsvorschriften haben Vorrang.
Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, wäre.
Für Vermögensschäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

     
Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
 

Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Plänen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen.
Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten.
Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass dies ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

     
Geheimhaltung
 

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.

 
Salvatorische Klausel
 

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

 
Gerichtsstand
 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Im Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B in der jeweiligen gültigen Fassung als Ganzes, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.